Abschlussbuchungen ...
Diese Seite wird gerade überarbeitet.
Bis dahin können Sie nachfolgend einige allgemeine Informationen nachlesen.
Daten so, wie benötigt!
Die Daten, die uns zur Verfügung gestellt werden, bereiten wir in verschiedenen Formaten auf.
Druckdateien (z.B. Word oder PDF)
Die Daten werden einerseits im Druckformat ausgegeben. Diese können Sie dann drucken, so oft Sie wollen und für die verschiedensten Zwecke zusammenstellen, z.B. als Information für einen Kreditgeber.
Digitale Daten zur elektronischen Übermittlung
Andererseits bereiten wir die Daten so auf, dass sie elektronisch übertragen werden können, z.B. an die Finanzverwaltung oder zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Broschüren!
Als Service für unsere Kunden erstellen wir auf Wunsch auch Broschüren
Es kommt natürlich trotz Digitalisierung zumindest in der heutigen Zeit noch vor, dass bedrucktes Papier benötigt wird, um z.B. Bilanzexemplare auszuhändigen.
Für diesen Fall bieten wir unseren Kunden einen Komplettservice, der vom Druck bis hin zum Binden (Heißklebung) reicht.
Auf Wunsch sind auch andere Bindeformate (Ringbindung, Buchbindung usw.) möglich. Bei Bedarf unterbreiten wir Ihnen hierfür gerne ein Angebot.
Steuerbilanz
Handelsbilanz
Einheitsbilanz
Die Übermittlung der E-Bilanz
Wie schon an anderer Stelle auf dieser Website dargestellt, gibt es eine Handelsbilanz und eine Steuerbilanz, in Ausnahmefällen auch eine Einheitsbilanz. Für die Steuerverwaltung ist die Steuerbilanz maßgeblich. Diese muss außerhalb der Steuererklärungen in elektronischer Form als XBRL-Datensatz nach einer von der Finanzverwaltung aufgestellten Taxonomie übermittelt werden.
Diese Übermittlung übernehmen wir gerne für Sie. Die Auftraggeber geben das Dokument frei, welches wir dann entsprechend datenverarbeitungsmäßig umsetzen. Praktisch sieht das so aus, dass die Auftraggeber das von unserer Datenverarbeitung auf Basis der Buchaltungszahlen erstellte Entwurfsformular prüfen (wie schon im Kapital "Druck" beschrieben) und dann zur Übermittlung freigeben. Den Zeitpunkt der Übermittlung bestimmt der Auftraggeber.
Am Ende des Prozesses stellen wir Ihnen die Sendequittungen nebst übermittelten Daten in Dateiform zur Verfügung.
Datenübermittlung
Wir erledigen das für Sie!
Auch um die Übergabe der Daten an die Datenübermittlung brauchen Sie sich nicht zu kümmern. Sobald wir von Ihnen das OK erhalten, erledigen wir das für Sie.
Wir wissen genau, welche Daten in welchem Format und auf welchem Weg elektronisch übermittelt werden.
Nach Abschluss unserer Übermittlungen erhalten Sie von uns die Sendequittungen, die uns von den jeweiligen Adressaten zur Verfügung gestellt werden.
Und wenn Sie das alles nicht bei sich archivieren möchten, so legen wir für Sie auch gerne eine digitale Akten an!
Sollten Sie noch weitere Wünsche haben, die hier nicht erwähnt bzw. behandelt wurden, so lassen Sie uns dies wissen. Wenn möglich gehen wir auch gerne auf Ihre besonderen Anforderungen ein.
Publikation
Offenlegung der Bilanz
P f l i c h t z u r P u b l i k a t i o n
Veröffentlichung oder Hinterlegung
Das nebenstehende Gesetz EHUG regelt die Umstellung auf das elektronische Handelsregister sowie das Unternehmensregister. Nach diesem Gesetz sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, ihre Abschlüsse beim elektronischen Handelsregister einzureichen. Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden mittlerweile flächendeckend mit Hilfe spezieller Software vom Bundesamt für Justiz verfolgt und mit Ordnungsgeldverfahren und Strafen zwischen 2.500 und 25.000 Euro geahndet.
Die Offenlegungspflichten richten sich nach bestimmten Größenklassen von Kapitalgesellschaften, wobei für Bilanzdrucker.de nur Kleinst- und Kleinkapitalgesellschaften in Frage kommen. Als Kriterium dürfen zwei von drei Kriterien nicht überschritten werden:
Kleinst- GmbHs | Kleine GmbHs | |
Bilanzsumme | 350.000 Euro - | 6 Millionen Euro - |
Umsatzerlöse der letzten 12 Monate | 700.000 Euro - | 12 Millionen Euro - |
Arbeitnehmer (Ø relevantes Jahr) | 10 - | 50 - |
Kleine GmbHs müssen weder Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) noch einen Lagebericht im Bundesanzeiger veröffentlichen. Viele Positionen der Bilanz dürfen zusammengefasst werden. Grundsätzlich sollte man nicht mehr veröffentlichen, als man muss.
Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihren noch weiter vereinfachten Jahresabschluss nicht im Bundesanzeiger veröffentlichen, sondern es reicht eine Hinterlegung. Hinterlegte Jahresabschlüsse kann man nicht im Bundesanzeiger online abrufen, sondern nur kostenpflichtig (z.Zt. netto 4,50 Euro) über das Unternehmensregister abrufen.
Elektronische Übermittlung
Stichtag spätestens 12 Monate nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres
Nach dem Ende des Wirtschaftsjahres hat man also noch 12 Monate Zeit, nicht mehr und nicht weniger. Die Fristen sind nicht verlängerbar.
Theoretisch kann man also mit der Veröffentlichung bis zum letzten Tag zu warten. Dann allerdings bleibt kein Spielraum mehr für eventuelle Korrekturen. Deshalb empfehlen wir, zumindest einen kleinen Puffer einzubauen, was die Abgabefrist angeht.
Für fatal halten wir es, die Offenlegung verzögern oder gar vermeiden zu wollen. Das Bundesamt für Justiz kontrolliert mit Hilfe von Software mittlerweile flächendeckend die Einhaltung der Offenlegungspflichten. Kommt man diesen nicht wie vorgeschrieben nach, so drohen hohe Ordnungsgelder.