DATENÜBERTRAGUNG
Sie benötigen eine Abschluss-Software
Wenn Sie den Jahresabschluss selbst machen wollen, benötigen Sie eine hoch spezialisierte Abschluss-Software
Sofern Sie Ihre Buchhaltung selbst mit Hilfer einer eigenen Software erledigen, so ist eine solche "Heimwerker"-Software nach unseren Erfahrungen in der Regel nicht leistungsfähig genung, um damit auch den Jahresabschluss mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, die E-Bilanz, die Steuererklärungen sowie die Bilanz zur Hinterlegung im Bundesanzeiger zu generieren. Meist sind ein nicht unerhebliches Fachwissen sowie die Absolvierung umfangreicher Lehreinheiten in Seminaren und/oder Bedienungsanleitungen erforderlich, um auch nur ansatzweise den Anforderungen an Umfang, Inhalt und Gliederung der Jahresabschlussunterlagen gerecht werden zu können.
Warum ist dies so. In der Regel wird von den Software-Entwicklern davon ausgegangen, dass der Jahresabschluss von Steuerprofis, z.B. Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern, erstellt wird. Und diese verfügen dann einerseits über das erforderliche Fachwissen zur Erstellung eines Jahresabschluss sowie eine hochprofessionelle und meist auch kostenintensive Software, die sich für Einzelanwender allein schon von den Kosten her nicht rentieren würde. Außerdem gibt es Rechenzentrumsdienstleister, wie z.B. die DATEV eG, die ausschließlich steuerlichen Berufsträgern vorbehalten ist.
Die Abschluss-Software erstellt aus Ihren Buchhaltungsdaten die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, woraus dann im nächsten Schritt die Steuererklärungen, die E-Bilanz sowie die Bilanz zur Hinterlegung im Bundesanzeiger generiert werden.
mit DATEV-Schnittstelle
Vorzugsweise verarbeiten wir Daten, die im sogenannten DATEV-Fomat vorliegen. Die gängigen und professionellen Buchführungsprogramme (Software oder Cloud) verfügen über diese DATEV-Schnittstelle, über die die Daten sehr einfach im DATEV-Format exportiert werden können.
ohne DATEV-Schnittstelle
Sie können uns Ihre Daten auch als CSV-Datei übermitteln. Wir prüfen dann, ob wir diese Datei in unser System einspielen können.
Sollte dies nicht funktionieren, so bleibt als letzte Möglichkeit, die auf jeden Fall funktioniert, nur die manuelle Eingabe der Summen- und Saldenliste.
Wie wir Ihnen helfen können!
Datenübernahme in unser System
Wie schon oben beschrieben übernehmen wir zuerst einmal Ihre Buchhaltungsdaten in unser System.
Zusätzlich müssen bei Beginn einer Zusammenarbeit mit uns Ihre Firmendaten einmalig in unser System eingegeben werden. Um den Aufwand bei unseren Kunden so gering wie möglich zu halten, reicht es in den meisten Fällen aus, dass diese die Stammdaten in Ihrer Buchhaltungssofttware kopieren und uns als Textdatei (PDF, doc, xls usw.) zur Verfügung stellen.
Datenverarbeitung
Bei unserer Tätigkeit handelt es sich um eine reine Leistung der Datenverarbeitung. Das heißt, wir verarbeiten nur die von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten und leisten keine wie auch immer geartete steuerliche Beratung.
Wir unterstützen Sie allerdings mit Checklisten, anhand derer Sie Ihre Buchführung auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfen können. So haben Sie jederzeit noch die Möglichkeit, Korrekturen vorzunehmen. Wenn Sie dann zu dem Ergebnis kommen, dass alles in Ordnung ist, dann steht der EDV-seitigen Erstellung des Jahresabschlusses mit den erforderlichen Steuererklärungen nichts mehr im Wege.
Steuerberatung durch Netzwerkpartner
Sollten Sie den Wunsch haben, Ihre Abschlusszahlen vor Übermittlung an die Finanzverwaltung durch einen/eine Steuerberater(in) auf Plausibilität und Vollständigkeit überprüfen zu lassen, so wird dies eine Steuerkanzlei / Wirtschaftsprüfungspraxis aus unserem Netzwerk gerne übernehmen. Damit sind Sie dann auf der sicheren Seite. Unsere Partner rechnen bei kleinen Firmen ohne größere steuerliche Besonderheiten hierfür mit einem Zeitaufwand von 2,00 Stunden. Bei einem Stundensatz gem. StBGebV in Höhe von 125,00 EUR kostet Sie eine solche Überprüfung ab 250,00 Euro zzgl. MwSt. Dieser Zeitaufwand kann je nach Größenordnung und steuerlichen Rahmenbedingungen Ihres Unternehmens abweichen, worüber Sie vorher informiert werden.
Wie und wo sind unsere Befugnisse geregelt?
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Genau wie das Handwerksrecht so ist auch die Tätigkeit der Freiberufler in Deutschland genau geregelt.
Die Tätigkeit der Steuerberater ist im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt. § 3 regelt die Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen. Hierzu sind befugt:
1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 genannten Personen sind,
3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
CITIOFFICE ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des § 6 Nr. 4 StBerG u.a. zur geschäftsmäßigen "Hilfeleistung in Steuersachen" i.S.v. § 2 Satz 1 StBerG befugt. Dazu gehört auch das Buchen laufender Geschäftsvorfälle. Wenn also im Rahmen unserer Tätigkeit z.B. noch Buchungen korrigiert oder nachgeholt werden müssten, so sind wir hierzu befugt. Wenn es allerdings um steuerrechtliche Gestaltungsfragen geht, so ist eine solche Beratung nur den o.g. Personenkreisen bzw. Gesellschaften vorbehalten. Wir sind aber bei Bedarf gerne dabei behilflich, qualifizierte Steuerberater zu vermitteln.
Da die Leistungen von Bilanzdrucker.de reine Datenverarbeitungsleistungen darstellen, findet hierauf selbst das Steuerberatungsgesetz keine Anwendung. Die reine Tätigkeit der Datenverarbeitung ist gesetzlich nicht eingeschränkt, sondern kann von jedermann ausgeübt werden, der hierzu in der Lage ist. Lediglich die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung sind hierbei zu beachten.